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Fahrlässige Körperverletzung


Eine Halterin eines Rottweiler und eine Frau, die diesen Hund ohne Leine ausgeführt hatte, wurden zu 21 Monaten bzw. 12 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt, da der Rottweiler einem 2-jährigen Mädchen fast die komplette Kopfhaut abgerissen und sie lebensgefährlich verletzt hatte. Zudem müssen bei Frauen 500 bzw. 300 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.

Damit übersteigt das Gericht sogar den Strafantrag der Staatsanwaltschaft.

(Amtsgericht Duisburg, Az.: ......... / 09.05.2016)


Das Mädchen mußte bisher bereits 27x operiert werden!

Da dies nicht der erste Fall war, bei dem der unangeleinte Rottweiler Kinder angegriffen hatte, ist noch ein weiterer Fall offen. Den beiden Frauen drohen hier Haftstrafen wegen fahrlässiger und schwerer Körperverletzung.

Nähere Informationen können Sie unter der Rubrik "Aktuelles / Wissenswertes" nachlesen.


Führt ein Hundehalter seinen Hund aus, ohne ihn an der Leine zu halten und hat noch nicht einmal eine Leine dabei, um seinen Hund im Bedarfsfall anleinen zu können, so handelt dieser Hundebesitzer fahrlässig. Fällt dieser nicht angeleinte Hund einen Menschen an und verletzt ihn, so macht sich der Hundebesitzer der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig. Dies gilt erst recht, wenn eine Aggressivität des Hundes bekannt ist.

Im verhandelten Fall war ein Hundebesitzer mit 3 Schäferhunden ohne Leine unterwegs, wobei einer der Hunde einen Jogger angegriffen und verletzt hatte.

(Amtsgericht Aachen, Az.: Cs 50/94)


Auch hier müssen sich Hundehalter im Klaren sein, daß ihr Handeln direkten Einfluß auf sie selbst haben kann. Wer der Anleinpflicht nicht nachkommt, wo sie gefordert ist, macht sich unter Umständen strafbar und kann vorbestraft sein.


In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Hamm ein ähnliches Urteil gesprochen.

Da ein Tier in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert ist und somit im allgemeinen unberechenbar wird, gilt es als gefährlich. Ein Hundehalter ist deshalb verpflichtet, Vorsorge dafür zu tragen, seinen Hund stetig unter Kontrolle bringen zu können, damit Verletzungen an Menschen vermieden werden. Er muß Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Hundeattacken auf Menschen zu verhindern, und dazu gehört auch die Leinenpflicht.

Kommt es zu Übergriffen auf Menschen, weil der Hundehalter seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so können nicht nur Schadensersatzansprüche auf ihn zukommen, sondern möglicherweise macht er sich auch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar.

(Oberlandesgericht Hamm, Az. 2 Ss 1035/95)

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