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Gefahrenabwehrverordnung |
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Es stellt sich nun die Frage, warum sich die Stadt Landau so schwer tut, ihre eigenen Verordnungen auch umzusetzen und zu kontrollieren. Trotz vieler Hundeattacken und Übergriffen auf Menschen und Tiere, sowie auch mehrerer eindeutiger Hinweise (teilweise mit Bildern), daß viele Hundehalter diese Verordnung bewußt ignorieren und ihre Hunde in bewohnten Gebieten frei laufen lassen, ist bisher keine spürbare Verbesserung dieser Situation erkennbar. |
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Eigentlich jedoch sollte die Gefahrenabwehrverordnung genau hierzu beitragen. Es heißt klar beschrieben unter §2 „Gebote und Verbote“ Punkt 7: |
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„Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten …..
…. Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen, sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind sie an kurzer (d.h. max. 1,50 m langer) Leine zu führen. …“ Nach §6 „Zuwiderhandlungen“ handelt jeder ordnungswidrig, wer entgegen dieser Bestimmung vorsätzlich oder fahrlässig handelt. |
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In seiner Sitzung vom 03.02.2015 hat der Stadtrat Landau/Pfalz beschlossen, die Gefahrenabwehrverordnung unter anderem wie folgt zu erweiteren, gültig ab dem 01.03.2015: |
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…. Außerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur unangeleint geführt werden, wenn jederzeit so auf sie eingewirkt werden kann, daß eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen ist. …“
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Diese Absätze in der Gefahrenabwehrverordnung beschreiben eindeutig das Verhalten und die Unrechtmäßigkeit derjenigen, die verantwortungslos ihre Hunde in öffentlichen Parks und Einrichtungen unangeleint laufenlassen. |
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Es gibt kaum eine Situation oder Gegebenheit, wo nicht ein Hundebesitzer seinen Vierbeiner ohne Kontrolle und ohne Leine laufen läßt. |
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![]() Mitten in der Innenstadt Mitten in der Innenstadt bei regem Menschentreiben läßt diese unverantwortliche Hundehalterin ihren Vierbeiner ohne Leine laufen, und in unmittelbarer Nähe eines kleinen Kindes (linker Bildrand). |
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