Wenn Hunde zubeißen


Wenn sich Hunde beißen, gilt zunächst die gesetzliche Regelung BGB §833 "Haftung des Tierhalters". Somit muß der eine Hundehalter für die Verletzungen bzw. Behandlungskosten des anderen Hundes aufkommen.

Ist jedoch ein Hund nicht angeleint, so haftet grundsätzlich der Halter des nicht angeleinten Hundes alleine.

(Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39)


Auch hier sollte allen Hundehaltern, die beharrlich die Anleinpflicht „boykottieren“, bewußt werden, daß sie alleine aus der Tatsache heraus haftbar gemacht werden, daß sie ihren Hund nicht an die Leine nehmen.
Und dies vollkommen zurecht!



Schützt ein Hundehalter seinen kleinen Hund vor einem Angriff eines größeren Hundes und zieht sich dabei Bißverletzungen zu, so haftet der Halter des größeren angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht eindeutig ermitteln läßt, welcher Hund letztendlich zugebissen hat.

(Amtsgericht Alzey, (Az.: 22 C 903/95)


Jeder Hundehalter sollte IMMER Vorkehrungen treffen, seinen Hund unter Kontrolle halten zu können. Ein Hund ist nie vernunftgesteuert und stellt deshalb grundsätzlich eine unberechenbare Gefahrenquelle dar. Die effektivste Kontrolle ist dabei das Anleinen seines Vierbeiners. Es gibt unzählige Gerichtsurteile, die auf dieser Basis begründet sind.



Wird ein Hund von einem anderen Hund so schwer verletzt, daß er trotz Behandlung beim Tierarzt stirbt, so muß der Halter des angreifenden Hundes auch dann die Tierarztkosten übernehmen, wenn diese den materiellen Wert der Anschaffungskosten des getöteten Tieres weit übersteigen.

(AG Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 29 C 2234/99-69)


Auch hier gilt (wie im oben geschilderten Fall), daß kein Hund berechenbar ist und jeder Hundehalter immer Vorsorge treffen muß, seinen Hund unter Kontrolle halten zu können. Tut der Halter dies nicht, wird er im Ernstfall zur Kasse gebeten.



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